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Montageverrechnungssätze & Montagebedingungen

– gültig ab 01.02.2023 –

Für den Einsatz von Personal für Montage, Inbetriebnahme oder Reparatur werden folgende Gehalts-, Lohn- und Auslösungssätze in Anrechnung gebracht:

Arbeitsstunden an Werktagen

  • Chefmonteur 94,00 €
  • Monteur 90,00 €
  • Reisezeit 87,00 €
  • Be- und Entladen 87,00 €
  • Sandstrahlen 147,00 €

Zuschläge, außerhalb der Regelarbeitszeiten Montag-Donnerstag 8,5 Std. (7:00-16:30 Uhr), Freitag 6 Std. (7:00-13:30 Uhr)

  • Über 8,5 Std. (Freitags über 6 Std.) bis einschließlich 10. Arbeitsstunde 25%
  • Ab der 11. Arbeitsstunde 50%
  • An Sonn- und Feiertagen 100%
  • An Samstagen 60%
  • Bei Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 50%

Sonstige Kosten

  • Tagesauslöse bis 8h 30,00 €
  • Tagesauslöse über 8h 60,00 €
  • Montageboot 65,00 €/Tag
  • Hebezeug für Rechenreparatur 95,00 €/Tag
  • Schmutzzulage (Kläranlage) 70,00 €/Tag
  • Übernachtung 100,00 €/Nacht

    • Abrechnung auch nach Beleg

  • Kfz-Kosten (ohne Fahrer) 1,35 €/km

    • Zusätzliche Kosten wie Fähre, Maut, Tunnelgebühren auf Nachweis zzgl. 30% Bearbeitungsgebühren

  • Montageabbruch 750,00 €

    • Bei einem nicht durch Rehart zu vertretenden Montageabbruch wird der Einsatz nach Zeit und Aufwand abgerechnet, mindestens jedoch (Ausfallkostenpauschale)

  • Ausland zzgl. 15%

    • Auslösung gemäß gesetzlicher Aufwandpauschale
    • Übernachtungskosten nach Aufwand

  1. Pflichten des Bestellers

    1.1 Genehmigungen

    Der Besteller hat für alle erforderlichen Arbeitsgenehmigungen zu sorgen.

    1.2 Arbeitssicherheit
    Der Besteller ist verantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Montage erforderlichen Eingriffe in der Anlage und die daraus resultierenden Folgen. Der Besteller hat die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger für die Baumaßnahme relevanter Vorschriften zu gewährleisten. Der Besteller hat die Sicherung der Montagestellen auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen und rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu gewährleisten.
    Der Besteller trägt durch geeignete Vorrichtungen, Absperrungen usw. sowie durch Gestellung von Mitarbeitern des Bestellers dafür Sorge, dass die Arbeitssicherheit für die Mitarbeiter der Rehart GmbH während der Montage zu jeder Zeit gewährleistet ist.
    Die mit der Montage beauftragten Mitarbeiter der Rehart GmbH müssen vor Beginn der Montage in Bezug auf Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin vom Besteller auf dessen Kosten unterwiesen werden.
    Erste-Hilfe Möglichkeiten sind vom Besteller auf dessen Kosten bereitzustellen.
    Eine Arbeitssicherheitsfachkraft der Rehart GmbH ist befugt, die Arbeitsbedingungen vor Ort sowohl vor als auch während der Montage zu überprüfen.

    1.3 Montagevoraussetzungen
    Der Besteller hat für eine saubere und trockene Baustelle während der gesamten Montagezeit zu sorgen.
    Sofern eine witterungsbedingte Einhausung benötigt wird, ist diese entweder vom Besteller auf dessen Kosten zu erstellen oder sie wird, nach entsprechender Beauftragung, von der Rehart GmbH erstellt und dem Besteller nach Aufwand berechnet.
    Elektriker, sofern erforderlich, werden vom Besteller auf dessen Kosten gestellt.
    Autokran und/oder Hebezeug, sofern erforderlich, stellt der Besteller auf dessen Kosten.
    Sofern eine Beckenentleerung und/oder Taucher erforderlich sind, ist die Beckenentleerung durch den Besteller auf dessen Kosten durchzuführen und sind die Taucher auf Kosten des Bestellers zu beauftragen.
    Alle benötigen Medien wie Wasser, Baustrom und Sanitäreinrichtungen werden vom Besteller auf dessen Kosten gestellt.
    Jede Montage erfolgt in der Regel durch einen Chefmonteur. Üblicherweise ist nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eine zweite Person erforderlich, die vom Besteller auf dessen Kosten zu stellen ist. Sollte es dem Besteller nicht möglich sein, eine zweite Person zu stellen, stellt die Rehart GmbH auf Kosten des Bestellers einen zweiten Monteur. Sollte der Besteller keine zweite Person stellen können, ist er verpflichtet, dies bei Auftragserteilung angeben. Sollte die vom Besteller vorgesehene zweite Person wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses (z.B. Krankheit) am Montagetag nicht anwesend sein können, hat der Besteller dies der Rehart GmbH unverzüglich mitzuteilen.
    Vor Beginn der Montage müssen alle Bau- und sonstigen Vorarbeiten des Bestellers so weit fertig gestellt sein, dass die Montagearbeiten sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung beendet werden können. Insbesondere müssen die Anfahrwege und die Montageplätze eingeebnet und mit der anzuliefernden Last befahrbar sein. Fundamente müssen fertig gestellt, trocken und abgebunden sein. Die Einbauöffnungen müssen ausreichend groß für die einzubauenden Teile sein. Einbauteile sind sofort nach Montage und Ausrichtung vom Besteller zu vergießen.

  2. Termine

    2.1 Montagebereitschaft
    Der Besteller hat rechtzeitig mitzuteilen, wann die Baustelle montagebereit ist. Angaben der Rehart GmbH über den voraussichtlichen Beginn und die Dauer der Montage sind unverbindlich. Bei Verschiebung oder Überschreitung bestimmter Fristen ist der Besteller nicht zu Abzügen, Einbehalten oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt, außer bei eindeutiger schriftlicher Vereinbarung von Fristen.

    2.2 Verzögerungen/Behinderungen
    Verzögern sich die Arbeiten ohne Verschulden der Rehart GmbH durch Umstände auf der Baustelle, so hat der Besteller alle daraus resultierenden Kosten zu tragen. Insbesondere betrifft dies Wartezeiten und zusätzliche Anreisen. Die Rehart GmbH ist bei Behinderungen berechtigt die Arbeiten einzustellen und die Monteure von der Baustelle abzuziehen bis zur Klärung der Kostenübernahme. Die gilt insbesondere auch, wenn der Besteller seinen oben genannten Pflichten (Montagevoraussetzungen) nicht nachgekommen ist.

    2.3 Die Rehart GmbH haftet nicht für Verzögerungen, die aus Lieferverzug der Lieferanten entstehen.

  3. Abrechnung

    3.1 Falls Arbeiten vereinbarungsgemäß zu einem Pauschalbetrag abgerechnet werden, ist die Rehart GmbH berechtigt, die durch Behinderungen und Verzögerungen entstandenen Mehrkosten gesondert zu erfassen und nach den jeweils geltenden Stundensätzen zu berechnen. Bei Pauschalbeträgen ist, falls keine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, nur eine An- und Abfahrt kalkuliert. Jede zusätzliche An- und Abfahrt, auch zur Inbetriebnahme oder Einweisung, wird auch bei Vereinbarung eines Pauschalbetrags separat zusätzlich zur Pauschale in Rechnung gestellt.

    3.2 Das Aufmaß wird im Regelfall direkt im Anschluss an die Montage erstellt und ist vom Besteller gegenzuzeichnen. Separate Aufmasstermine sind nicht kalkuliert und werden nach den oben genannten Stundensätzen abgerechnet.

  4. Zahlung

    4.1 Alle Zahlungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu leisten. Leistet der Besteller die Zahlung bis zur Fälligkeit nicht, ist die Rehart GmbH berechtigt vom ersten Tag des Verzuges Zinsen zu verlangen. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach VOB/B § 16 Nr.5 (3).

    4.2 Bei Zahlungsverzug ist die Rehart GmbH berechtigt Ihre Arbeiten umgehend einzustellen.

  5. Abnahme

    5.1 Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach Montageende. Separate Abnahmetermine sind nicht kalkuliert und werden nach den oben genannten Stundensätzen abgerechnet. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Rehart GmbH gilt die Abnahme nach Montageende als erfolgt.

    5.2 Gleichzeitig mit der Abnahme erfolgt der Gefahrenübergang, falls er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist.

  6. Wartung

    6.1 Bei Beauftragung der Wartungsarbeiten sind Ersatz- und Verschleißteile nicht im Wartungsangebot enthalten, wenn im Wartungsvertrag nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

    6.2 Die Wartungsarbeiten beinhalten eine Überprüfung der Anlagen im zu vereinbarenden Zeitraum und Zeitintervall. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Anlage regelmäßig und gewissenhaft überprüft wird. Bei diesen Überprüfungen ist der Besteller verantwortlich dafür, dass wartungsrelevante Beobachtungen umgehend an die Rehart GmbH gemeldet werden. Werden keine Überprüfungen vorgenommen, haftet der Besteller für daraus resultierende Schäden. Der Nachweis der durchgeführten Überprüfungen liegt im Zweifelsfall beim Besteller.

  7. Haftung

    Die Rehart GmbH haftet nur für von uns direkt verursachten Schäden. Für Folgeschäden und Schadensersatzansprüche z.B. aus Produktionsausfall, entgangenem Gewinn usw. wird ausdrücklich nicht gehaftet.